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LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2010 - L 7 AS 1206/10 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.12.2010 - L 7 AS 1206/10 B ER (https://dejure.org/2010,117841)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - L 7 AS 1206/10 B ER (https://dejure.org/2010,117841)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Hannover, 03.09.2010 - S 43 AS 2520/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2010 - L 7 AS 1206/10 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2010 - L 7 AS 1453/09
Begrenzung des Zuschusses zu den Beiträgen der privaten Kranken- und …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2010 - L 7 AS 1206/10
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2010 (Az: L 7 AS 1453/09 B ER, veröffentlich in juris) sowie mit dem der Antragstellerin bekannten weiteren Beschluss vom 12. Mai 2010 (Az: L 7 AS 336/10 B ER) entschieden, dass für den von einem privaten kranken- und pflegeversicherten Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der die an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge übersteigt, in der Regel kein Anordnungsgrund besteht. - LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2011 - L 7 AS 336/10
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2010 - L 7 AS 1206/10
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2010 (Az: L 7 AS 1453/09 B ER, veröffentlich in juris) sowie mit dem der Antragstellerin bekannten weiteren Beschluss vom 12. Mai 2010 (Az: L 7 AS 336/10 B ER) entschieden, dass für den von einem privaten kranken- und pflegeversicherten Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der die an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Beiträge übersteigt, in der Regel kein Anordnungsgrund besteht.